Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Webdesign-, Webentwicklungs- und Betreuungsleistungen der bauwau design studio

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge zwischen bauwau design studio, E.K. Cha, Wurmbachstr. 10, 60487 Frankfurt am Main (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern über Leistungen im Bereich Webdesign, Webentwicklung sowie damit verbundene Betreuungs- und Wartungsleistungen.

Der Auftraggeber versichert mit Erteilung des Auftrags, dass er als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.

Ein Vertrag kommt zustande durch (a) schriftliche Bestätigung eines Angebots des Auftragnehmers per E-Mail durch den Auftraggeber, (b) Unterzeichnung eines Angebots oder einer Auftragsbestätigung durch beide Parteien, oder (c) tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber Leistungen im Bereich Konzeption, Design, technische Umsetzung und gegebenenfalls laufende Betreuung einer Website oder einzelner Bestandteile davon. Der konkrete Leistungsumfang, die zu erstellenden Bestandteile sowie die verwendete Plattform (z. B. WordPress, Wix, Framer, Webflow) ergeben sich abschließend aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung („Projektvertrag“).

Leistungen, die nicht ausdrücklich im Projektvertrag aufgeführt sind, schuldet der Auftragnehmer nicht. Dies gilt insbesondere für: Texterstellung, Fotografie, Suchmaschinenoptimierung (SEO) über die Grundkonfiguration hinaus, rechtliche Prüfung von Inhalten, sowie Leistungen Dritter, soweit nicht gesondert vereinbart. Insbesondere sind die Einstellung der Website ins Internet, deren Speicherung auf einem eigenen oder fremden Server (Hosting), die Registrierung einer Internet-Domain sowie die Beschaffung eines Internetzugangs nicht Gegenstand dieses Vertrags, sofern nicht ausdrücklich im Projektvertrag vereinbart.

Die datenschutzrechtliche Compliance der fertiggestellten Website (insbesondere die inhaltliche und technische Ausgestaltung von Cookie-Bannern, Einwilligungsmechanismen, Datenschutzerklärung und Impressum) ist nicht Gegenstand der Leistung des Auftragnehmers, sofern dies nicht ausdrücklich im Projektvertrag als gesonderte Leistung vereinbart wurde. Der Auftragnehmer kann auf Wunsch technische Bausteine (z. B. ein Cookie-Consent-Tool) einbinden; die rechtliche Richtigkeit der darin enthaltenen Inhalte und Voreinstellungen obliegt allein dem Auftraggeber bzw. dessen rechtlicher Beratung.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen, Texte, Bilder, Logos, Markenrichtlinien und Zugänge (z. B. zu Domain-Verwaltung, bestehenden Systemen oder Drittanbieter-Konten) rechtzeitig und in einem für die Weiterverarbeitung geeigneten Format zur Verfügung zu stellen.

Der Auftraggeber sichert zu, dass sämtliche von ihm bereitgestellten oder benannten Inhalte (Texte, Bilder, Grafiken, Logos, Markenzeichen, Schriften, Videos u. Ä. sowie Verweise auf von Dritten bezogene Inhalte, z. B. Stockbild-Links) frei von Rechten Dritter sind bzw. er zu deren Nutzung im vereinbarten Umfang vollumfänglich berechtigt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Auftraggeber die Inhalte selbst liefert oder dem Auftragnehmer lediglich eine Quelle benennt, aus der dieser sie beschaffen soll.

Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter (einschließlich Abmahn-, Schadensersatz- und Rechtsverfolgungskosten) frei, die aus der Verletzung dieser Zusicherung entstehen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber bereitgestellte oder benannte Inhalte auf Rechte Dritter zu prüfen; eine entsprechende Prüfung kann gesondert als Zusatzleistung beauftragt werden.

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob sich die vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte für den mit der Website verfolgten Zweck eignen. Die inhaltliche und strategische Eignung bereitgestellter Texte, Bilder und sonstiger Inhalte liegt allein in der Verantwortung des Auftraggebers.

Verzögert sich die Bereitstellung erforderlicher Mitwirkungshandlungen, verlängern sich vereinbarte Liefertermine entsprechend um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Mehraufwand, der dem Auftragnehmer durch verspätete oder unvollständige Mitwirkung entsteht, wird nach dem im Projektvertrag genannten Stundensatz, ersatzweise nach 85 € zzgl. USt., gesondert vergütet.

§ 4 Leistungszeit und Projektphasen

Die Ausführung beginnt zum im Projektvertrag vereinbarten Zeitpunkt bzw. nach vollständigem Eingang der vereinbarten Anzahlung, je nachdem, was später eintritt. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie im Projektvertrag ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet wurden; im Übrigen handelt es sich um unverbindliche Planungstermine.

Bei Projekten mit definierten Phasen (z. B. Konzept → Design → Umsetzung) erfolgt vor Beginn der jeweils nächsten Phase eine Freigabe durch den Auftraggeber. Diese Freigabe gilt nach Maßgabe von § 5 als erteilt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der dort genannten Frist widerspricht.

§ 5 Abnahme

Werkleistungen des Auftragnehmers (insbesondere die Erstellung und Fertigstellung der Website oder einzelner Phasen) bedürfen der Abnahme durch den Auftraggeber. Mit der Abnahme wird die Vergütung gemäß § 6 fällig, soweit nicht abweichend vereinbart.

Nach Fertigstellung der jeweils vereinbarten Leistung fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber in Textform (z. B. per E-Mail) zur Abnahme auf und weist dabei ausdrücklich auf die Frist und die Rechtsfolgen aus Absatz 3 hin.

Erfolgt innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang dieser Aufforderung keine schriftliche Mängelrüge des Auftraggebers, gilt die Leistung als abgenommen. Der Auftragnehmer erinnert den Auftraggeber spätestens drei (3) Werktage vor Ablauf dieser Frist erneut in Textform, sofern bis dahin keine Rückmeldung erfolgt ist. Etwaige Mängel sind schriftlich und so konkret zu beschreiben, dass der Auftragnehmer sie nachvollziehen und beheben kann.

Bei berechtigten, die Gesamtleistung nicht wesentlich beeinträchtigenden Mängeln ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Abnahme insgesamt zu verweigern.

§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

Die Vergütung richtet sich nach dem Projektvertrag. Soweit dort nicht abweichend geregelt, gilt für Projekte mit Pauschalpreis folgende Zahlungsstruktur:

  • 75 % der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung (Anzahlung), fällig mit Vertragsschluss;
  • 25 % nach Fertigstellung bzw. Abnahme gemäß § 5.

Alle genannten Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich als Bruttopreis gekennzeichnet.

Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 BGB) sowie eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen; die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich offener Forderungen zurückzuhalten.

§ 7 Wartungs- und Betreuungsleistungen

Bietet der Auftragnehmer über die einmalige Erstellung hinaus laufende Betreuungs-, Wartungs- oder Pflegeleistungen an (z. B. inhaltliche Aktualisierungen, technische Wartung, Support), handelt es sich insoweit um einen Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB. Der Auftragnehmer schuldet hierbei ein sorgfältiges Tätigwerden, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg.

Wartungs- und Betreuungsverträge werden, soweit im Projektvertrag nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit geschlossen und sind von beiden Parteien mit einer Frist vo vier Wochen zum Monatsende kündbar. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.

Die Vergütung für Wartungs- und Betreuungsleistungen erfolgt, soweit nicht abweichend vereinbart, monatlich im Voraus oder nach tatsächlichem Zeitaufwand auf Basis des im Projektvertrag genannten Stundensatzes.

§ 8 Änderungswünsche und Zusatzleistungen

Änderungswünsche des Auftraggebers, die über den im Projektvertrag definierten Leistungsumfang hinausgehen, gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert angeboten und vergütet.

Sofern im Projektvertrag nicht abweichend geregelt, sind je Projektphase bis zu eine (1) Korrekturschleife innerhalb des vereinbarten Pauschalpreises enthalten. Eine Korrekturschleife umfasst eine gebündelte, in sich geschlossene Rückmeldung des Auftraggebers zu einem vom Auftragnehmer vorgelegten Zwischenstand sowie dessen Überarbeitung durch den Auftragnehmer. Erfolgt die Rückmeldung des Auftraggebers zu demselben Zwischenstand in mehreren zeitlich getrennten Mitteilungen, gelten diese als eine gemeinsame Korrekturschleife, sofern der Auftragnehmer mit der Überarbeitung noch nicht begonnen hat; andernfalls beginnt mit jeder weiteren Mitteilung eine neue Korrekturschleife. Weitergehende Korrekturschleifen sowie Änderungswünsche, die bereits abgenommene Leistungen betreffen, werden nach dem im Projektvertrag genannten Stundensatz vergütet.

Änderungswünsche sind in Textform mitzuteilen und so konkret zu beschreiben, dass der Auftragnehmer sie ohne Rückfrage umsetzen kann.

Übersteigt der durch Änderungswünsche, zusätzliche Korrekturschleifen oder verspätete Mitwirkung gemäß § 3 verursachte Mehraufwand absehbar einen Betrag von 500 € netto, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber in Textform, bevor er den entsprechenden Mehraufwand erbringt. Die Parteien stimmen sich in diesem Fall ab, ob und in welchem Umfang die weitere Leistung erbracht werden soll. Diese Informationspflicht entfällt, wenn der Auftraggeber im Einzelfall ausdrücklich auf sie verzichtet.

§ 9 Nutzungsrechte

Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbegrenztes Nutzungsrecht an den im Rahmen des Projekts erstellten Werken ein (insbesondere Design, eigens erstellter Quellcode bzw. Projektkonfiguration und Texte des Auftragnehmers), soweit diese urheberrechtlich geschützt sind.

Bis zur vollständigen Bezahlung steht dem Auftraggeber lediglich ein vorläufiges, jederzeit widerrufliches Nutzungsrecht zu Testzwecken zu.

Von der Rechteeinräumung ausdrücklich ausgenommen sind Inhalte, Software-Bibliotheken, Schriften, Plug-ins, Templates und sonstige Bestandteile Dritter, die im Projekt eingesetzt wurden (z. B. Bestandteile der Plattform WordPress, Wix, Framer, Webflow, Stock-Bildmaterial, Drittanbieter-Schriften). Für deren Nutzung gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen des Drittanbieters; der Auftraggeber ist für deren Einhaltung nach Übergabe selbst verantwortlich, sofern der Auftragnehmer nicht ausdrücklich abweichende Lizenzen vermittelt hat.

Der Auftragnehmer behält sich ein einfaches Nutzungsrecht an den erstellten Werken zu eigenen Referenz- und Werbezwecken vor (z. B. Darstellung von Screenshots und Projektbeschreibungen in einem Portfolio), sofern der Auftraggeber dem nicht im Projektvertrag widerspricht.

Der Auftraggeber erhält auf Anfrage Zugang zu den für die eigenständige Weiternutzung erforderlichen Projektdateien (z. B. Export bzw. Übertragung des WordPress-, Wix-, Framer-, Webflow-Projekts), soweit die jeweilige Plattform dies technisch ermöglicht und nicht abweichend vereinbart wurde.

§ 10 Gewährleistung

Zeigt sich innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Abnahme ein Mangel an der vom Auftragnehmer erstellten Werkleistung, hat der Auftraggeber dies unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei (2) Wochen nach Entdeckung, in Textform unter konkreter Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ausgeschlossen, soweit der Mangel bei rechtzeitiger Anzeige hätte behoben werden können.

Bei berechtigter, fristgerechter Mängelanzeige steht dem Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nacherfüllung zu. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach eigener Wahl den Mangel zu beseitigen oder die Werkleistung neu zu erbringen. Dem Auftragnehmer sind hierfür bis zu zwei (2) Nachbesserungsversuche je Mangel einzuräumen.

Schlägt die Nacherfüllung nach dem zweiten Versuch fehl oder verweigert der Auftragnehmer sie ernsthaft und endgültig, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften die Vergütung mindern oder, sofern der Mangel nicht unerheblich ist, vom Vertrag zurücktreten; weitergehende Ansprüche richten sich nach § 11.

Mängel, die auf nachträglichen Änderungen des Auftraggebers oder Dritter, auf der Nutzung außerhalb des vereinbarten Verwendungszwecks, auf Aktualisierungen oder Änderungen der Plattform (z. B. WordPress, Wix, Framer, Webflow) nach Abnahme oder auf vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalten beruhen, begründen keinen Gewährleistungsanspruch.

§ 11 Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ferner nach Maßgabe zwingender gesetzlicher Vorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz).

Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf einen Betrag in Höhe der für das jeweilige Projekt vereinbarten Nettovergütung, bei Wartungs- und Betreuungsverträgen begrenzt auf die in den letzten zwölf (12) Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis gezahlte Vergütung.

Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

Für rechtliche Risiken, die sich aus von dem Auftraggeber bereitgestellten, benannten oder veranlassten Inhalten ergeben (z. B. Bild-, Marken- oder Urheberrechte Dritter), haftet allein der Auftraggeber gemäß § 3. Der Auftragnehmer übernimmt keine rechtliche Prüfung bereitgestellter Inhalte und schuldet insbesondere keine Prüfung oder Gewährleistung der datenschutz-, cookie- oder impressumsrechtlichen Konformität der fertiggestellten Website, sofern dies nicht ausdrücklich als gesonderte Leistung gemäß § 2 beauftragt wurde. Auch im Falle einer gesondert beauftragten Datenschutz- oder Compliance-Beratung übernimmt der Auftragnehmer keine Garantie für die rechtliche Fehlerfreiheit, sondern schuldet ein Tätigwerden nach bestem Wissen unter Berücksichtigung des bei Leistungserbringung bekannten Rechtsstands.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 12 Kündigung

Für Projektverträge mit Werkvertragscharakter gilt § 648 BGB: Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Fertigstellung jederzeit kündigen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu verlangen; ohne anderslautenden Nachweis wird hierfür pauschal 80 % der auf die noch nicht erbrachte Leistung entfallenden Vergütung angesetzt.

Für Wartungs- und Betreuungsverträge gilt die Kündigungsregelung aus § 7.

Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere bei Zahlungsverzug des Auftraggebers von mehr als 30 Tagen trotz Mahnung vor.

§ 13 Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, soweit keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.

§ 14 Datenverarbeitung

Im Rahmen der Vertragsdurchführung verarbeitet der Auftragnehmer in der Regel keine personenbezogenen Daten im Auftrag des Auftraggebers im Sinne von Art. 28 DSGVO. Sollte dies im Einzelfall erforderlich werden (z. B. Zugriff auf ein Kontaktformular oder eine Datenbank des Auftraggebers mit personenbezogenen Daten), schließen die Parteien vorab eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

§ 15 Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sowie dieser AGB bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

Stand: 06/2026